Externes Wohnen – EWO
Das Angebot des Externen Wohnens (EWO) bietet im Rahmen des Betreuten Jugendwohnens Unterstützung für junge Menschen, die sich im Ablösungsprozess von der Familie oder ihrem bisherigen sozialen Umfeld befinden. Schwerpunkt des Betreuten Jugendwohnens ist die Verselbständigung im eigenen Wohnraum.
Im Externen Wohnen stehen jungen Menschen ab 18 Jahren drei 1-Zimmer-Wohnungen als Übergangswohnraum zur Verfügung. Insgesamt können bis zu 12 junge Menschen in ihrem eigenen Wohnraum begleitet und betreut werden. Selbständige Haushaltsführung, Anmieten eines eigenen Wohnraums und kontinuierliche Bewältigung von Anforderungen im Alltag und Berufsleben stehen im Mittelpunkt der Begleitung.
Zielgruppe
- junge Menschen zwischen 18 und 21 Jahren
Zielsetzung
- Verselbständigung im eigenen Wohnraum
- Finden eines passenden Wohnraums / Anmietung des eigenen Wohnraums
- Einüben und Umsetzen von Schlüsselqualifikationen des eigenständigen Lebens
- Verantwortungsbewusste Haushaltsführung
- Geregelte Tagesstruktur
- Schulische / berufliche Ausbildung
- Persönlichkeitsbildung
Rahmenbedingungen
- Die jungen Menschen wohnen in vereinseigenen 1-2 Zimmerwohnungen alleine oder in Form einer Gemeinschaftswohnung oder in einem eigenständigen angemieteten Wohnraum im Stadtgebiet.
- Der zeitliche Betreuungsumfang der Hilfe im eigenen Wohnraum ergibt sich aus dem jeweiligen Bedarf. In der Regel wird ein zeitlicher Umfang von wöchentlichen 10 Stunden Betreuungszeit vereinbart. Hiervon sind 2/3 direkte Kontaktzeit und 1/3 indirekte Zeit für administrative Arbeit etc. vorgesehen.
- Die Betreuer*in weist ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik auf oder ist entsprechend vergleichbar qualifiziert.
- Die Betreuer*in wird fachlich angeleitet und arbeitet in einem Team mit mehreren Betreuern.
Rechtsgrundlage
Das Angebot Externes Wohnen ist ein Betreuungsangebot der Hilfe zur Erziehung gemäß SGB VIII. In der konkreten Ausgestaltung sind folgende Rechtsgrundlagen möglich:
- Hilfe zur Erziehung gemäß 27 SGB VIII in Verbindung mit § 27, 2 Mischfinanzierung, die Betreuungskosten werden durch das Jugendamt getragen und die Kosten der Unterkunft und des Lebensunterhaltes über andere Leistungen wie ALG II, Bafög,BAB o.ä. finanziert
- Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 in Verbindung mit § 34 SGB VIII „sonstige betreute Wohnform“ (Gesamtfinanzierung durch das Jugendamt)
- Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 27,2 oder § 34 SGB VIII.
- Im begründeten Einzelfall kann die Hilfe als Eingliederungshilfe gemäß § 35 a Absatz 2 Nr. 1 SGB VIII geleistet werden.